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Satzung des World Council for Law Firms and Justice e.V.

   
Stand vom 4.9.2012
 
   
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz  

(1)

Der Verein führt den Namen - World Council for Law Firms & Justice e.V (WCLF).

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.

(3)

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(4)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5)

Der Tag der Eintragung wird zum day of international law und als solcher jährlich begangen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)

Der World Council for Law Firms & Justice (WCLF) e.V. dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Förderung der Wissenschaft und der beruflichen Weiter- und Fortbildung. In diesem Rahmen fördert er das internationale und interdisziplinäre Rechts-, Notar- sowie Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Patentwesen. Er trägt als branchenübergreifende Netzwerk-Plattform dazu bei, das Selbstverständnis für die Weiterentwicklung des Rechts zu erweitern und den Rahmen für ein gerechtes Rechtssystem zu schaffen bzw. zu verbessern.

Er fungiert auch als Gobal Law Forum und agiert parteiunabhängig.

(2)

Der World Council for Law Firms & Justice (WCLF) e.V. fördert den akademischen Austausch und die Weiterbildung der entsprechenden Berufsgruppen. Er dient insoweit auch als Kontaktbörse.

(3)

Der Vereinszweck soll insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben erreicht werden:

a)

Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung zu rechtsbeeinflussenden gesellschaftlichen 
Rahmenbedingungen;

b)


Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen, die sich mit der Förderung und Weiterentwicklung des Rechtswesens und Weiterbildung der einzelnen Berufsträger beschäftigen;

 

Durchführung von eigenen Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Tagungen, Foren, Workshops, Vorträgen, Podiumsdiskussionen, etc.), wobei die Realisierung über die eigens dafür zu gründende Unternehmergesellschaft WCLFortbildungs-Acadamy erfolgt.

c)

Entwicklung von aktuellen - zukunftsweisenden Newslettern zur strukturierten und gezielten Transparenz des Rechtsmarktes für Rechtsschaffende und ggfs. auch Rechtssuchende ( Law Education ) sowie globaler Perspektiven als Beitrag zur Internationalisierung und Harmonisierung des Rechts.

d)

Förderung der Forschung und Lehre, insbesondere die ideelle Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die in den Bereich der vorgenannten Aufgaben des WCLF fallen.

(4)

Der Verein bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Mitglieder, der Vereinsorgane und Dritter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein dient der Förderung des öffentlichen Rechtswesens und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

(2)

Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen und Berufsträger werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.

(3)

Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung der Beitragszahlung. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(4)

Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge und Spenden zu fördern. Organisationen und juristische Personen müssen durch eine zu benennende Person vertreten sein.

(5)

Korrespondierende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

(6)

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand innerhalb eines Monats entsprechend. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(7)

Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils bis zum nächstfolgenden 31. Dezember eines Jahres, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird.

(8)

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)

Den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person

b)

Schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres

c)

Nichtzahlung des Beitrages bis zu der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist

d)

Ausschluss, den der geschäftsführende Vorstand aus wichtigem Grund vornehmen kann. Das 
ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides Beschwerde beim Generalsekretär einzulegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird.

(9)

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge. Eine
 Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

(10)

Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes dessen Mitgliedschaft für einen vom Vorstand festzulegenden Zeitraum ruhen lassen. Danach tritt die normale Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag wieder in Kraft. Das Ruhen der Mitgliedschaft befreit von der Beitragszahlung. Die Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dem bürgerlichen Vereinsrecht.

(1)

Aktives und passives Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2)

Die ordentlichen Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimmrechtsübertragung ist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Vollmacht, die jeweils nur für eine Mitgliederversammlung Gültigkeit hat. Eine Person kann nicht mehr als zwei Stimmen wahrnehmen.

(3)

Jedes Mitglied hat das Recht, durch Ausübung des Rede-  und Antragsrechtes bei Mitgliederversammlungen an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Juristische Personen werden jeweils durch vertretungsberechtigte, natürliche Personen vertreten; Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts durch bevollmächtigte Vertreter.

(4)

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Aktivitäten der Fachgruppen und Workshops teilzunehmen.

(5)

Die Mitglieder sollen durch persönlichen Einsatz bzw. entsprechende Aktivitäten und / oder finanzielle Zuwendungen die Ziele des Vereins zu fördern.

(6)

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1)

Die zur Erreichung und Förderung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegt. Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gelten solange auch für die Folgejahre, bis sie von einer Mitgliederversammlung geändert werden. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Mitgliedsbeiträge beschließen, die insbesondere nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (Umsatz) abgestuft sein können. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Wer bis zum 30. Juni eintritt, hat den vollen, wer nach dem 30. Juni eintritt, den halben Beitrag zu zahlen.

(2)

Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, dass der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird.

§ 7 Organe des Vereins

(1)

Organe des Vereins sind:

a)

die Mitgliederversammlung

 

und

b)

der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom Generalsekretär oder einem Stellvertreter geleitet.

(2)

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung geladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung, es sei denn, sie erfolgt auf elektronischem Wege. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch im Publikationsorgan des Vereins veröffentlicht werden.

(3)

Eine Beschlussvorlage zu einer Satzungsänderung muss bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, sie erfolgen rein virtuell. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der anwesenden oder virtuell stimmberechtigten Mitglieder.

(4)

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Generalsekretär und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, wobei auch eine digitale Signatur in Betracht kommen kann. Das Protokoll soll insbesondere enthalten: 



· die Zahl der anwesenden, beteiligten Mitglieder, 


· die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, Anträge und im Wortlaut zu protokollierende Beschlüsse


Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

(5)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, mit einer Frist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von Zweifünftel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.

(6)

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)

Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands, des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr;

b)

Die Entlastung des Vorstands,

c)

Die Wahl der Vorstandsmitglieder,

d)

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Förderung des Vereinszwecks,

e)

Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

f)

Die Festsetzung der Struktur und Höhe des Mitgliedsbeitrages.

§ 9 Vorstand

(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Generalsekretär sowie der Schatzmeister. 


Generalsekretär und Schatzmeister sind allein vertretungsberechtigt. Die Beisitzer gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(2)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Organe vor. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppen oder der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand beschließt insbesondere über:



· Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder,


· Die Aufnahme fördernder Mitglieder, 


· Den Ausschluss von Mitgliedern, 


· Die Gründung und Auflösung von Fachgruppen und Workshops


· Die Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben


  und 


· Stellungnahmen oder Memoranden der Gesellschaft.

(3)

Der Vorstand gibt sich:

a)

eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Handlungen definiert werden, die einer mehrheitlichen Zustimmung des Vorstands bedürfen,

b)

einen Geschäftsverteilungsplan

(4)

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben und zur Koordination seiner Aktivitäten kann der Vorstand Fachgruppen und Workshops einrichten und Regeln für ihre Organisation und Tätigkeit festlegen. Der Vorstand ernennt die Sprecher der Fachgruppen und die Leiter der Workshops. Die Fachbereichssprecher bilden gemeinsam den Fachbeirat.

 

Die wissenschaftlichen Beiräte bilden das Board of Advisories.

Die Regionalchefs das Board of Directors.

(5)

Sofern der Vorstand Fachgruppen eingerichtet hat, beruft er zweimal im Jahr, davon einmal während der  Jahrestagung des WCLF, die Fachbereichssprecher zu einer Fachbeiratssitzung mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagungsordnung ein. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu führen.

(6)

Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

(7)

 

Der Fachbeirat unterstützt den Vorstand in beratender Funktion; insbesondere bei:

- der Entgegennahme und Bewertung der Tätigkeitsberichte der Fachgruppen und Workshops,

- der Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen,

- der Einrichtung und Auflösung von Workshops,

- der Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins,

- der Ausschreibung und Vergabe von eventuellen Auszeichnungen und Preisen des WCLF,

- der Gestaltung der Jahrestagungen des WCLF.

(8)

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, kann der Vorstand die Amtsgeschäfte unter den verbleibenden Mitgliedern aufteilen oder seine Ergänzung durch ein von ihm auszuwählendes, das passive Wahlrecht genießendes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes im Wege der Kooptation beschließen.

§ 10 Fachgruppen, Fachbeirat

(1)

Der Vorstand kann Fachgruppen bilden, an deren Arbeit alle fachlich qualifizierten Mitglieder teilnehmen können. Die Fachgruppen sind für die fachliche Arbeit zuständig und organisieren ihre Aktivitäten selbständig, soweit die Satzung oder Vorstandsbeschlüsse nichts anderes bestimmen.

(2)

Jede Fachgruppe wird durch einen Sprecher vertreten, der vom Vorstand ernannt wird. Die 
Sprecher der Fachgruppen bilden gemeinsam den Fachbeirat.

§ 11 Workshops

(1)

Der Vorstand kann Workshops bilden, an deren Arbeit alle fachlich qualifizierten Mitglieder und Gäste teilnehmen können.

(2)

Die Einrichtung einzelner Workshops durch den Vorstand erfolgt in Abstimmung mit dem Fachbeirat.

(3)

Jeder Workshop wird durch einen Leiter vertreten, der für die Organisation des Workshops zuständig ist und vom Vorstand in Abstimmung mit dem Fachbeirat ernannt wird.

(4)

Jeder Workshop erstellt für die halbjährliche Fachbeiratssitzung einen Tätigkeitsbericht.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

(1)

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt.

(2)

Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.

(3)

Erreichen bei Wahlen die Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlen zum Vorstand einen Wahlleiter.

(5)

Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich durchzuführen, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.

§ 13 Geschäftsführung

Der Verein kann zur Führung der Geschäfte und seiner laufenden Verwaltung eine Geschäftsstelle errichten und zu deren Leitung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen oder eine geeignete Institution mit der Geschäftsführung beauftragen. Über die vertraglichen Regelungen hierfür entscheidet der Vorstand. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand im Sinne der Satzung bestellt und führt gemäß den Beschlüssen des Vorstands die laufenden Geschäfte. Über die Anstellung, Kündigung und Vergütung der geschäftsführenden Personen entscheidet der Vorstand.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsprüfern obliegt die jährliche Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins.

Der Abschlussbericht sowie das Testat erfolgt durch den Schatzmeister.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Generalsekretär und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks satzungsgemäßer Verwendung für die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen